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Generic Top Level Domain Name (gTLD) Decisions

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Red Bull GmbH v. Thomas Krupski [2002] GENDND 844 (11 June 2002)


World Intellectual Property Organization

WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Red Bull GmbH v. Thomas Krupski

Verfahren Nr. D2002-0185

1. Parteien

Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ist die Red Bull GmbH („Beschwerdeführer"), Brunn 115, A-5330 Fuschl am See, Österreich. Die bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sind die Rechtsanwälte Schönherr Barfuß Torggler & Partner, Tuchlauben 13, A-1014 Wien, Österreich.

Beschwerdegegner des gegenständlichen Verfahren ist Herr Thomas Krupski, wohnhaft in Westerstede, Deutschland („Beschwerdegegner").

2. Streitiger Domainname und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname ist <redbulls.net> („Domainname"), registriert bei Schlund & Partner AG, Erbprinzenstrasse 4-12, D-76133 Karlsruhe, Deutschland („Domainvergabestelle").

3. Prozessgeschichte

Am 25. Februar 2002 wurde per E-Mail beim World Intellectual Property Organization Arbitration and Mediation Center („Center") eine Beschwerdeschrift („Beschwerde") in deutscher Sprache eingereicht. Dies geschah in Übereinstimmung mit der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Richtlinie"), welche von der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers („ICANN") am 24. Oktober 1999 verabschiedet wurde, den Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Verfahrensordnung"), die mit gleichem Datum von der ICANN genehmigt wurden und den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Ergänzende Verfahrensregeln"). Am 5. März 2002 ging die Beschwerde in Papierform beim Center ein.

Am 4. März 2002 übermittelte der Verfahrensbearbeiter eine Anfrage an die Domainvergabestelle, welche am 8. März 2002 die ersuchte Bestätigung lieferte und u.a. darüber informierte, dass der streitige Domainname bei der Domainvergabestelle registriert und der Beschwerdegegner des vorliegenden Verfahrens Inhaber des Domainnamens sei.

Am 13. März 2002 schickte das Center dem Beschwerdegegner eine Mitteilung über die erfolgte Einleitung des Beschwerdeverfahrens zu. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeerwiderung wurde auf den 2. April 2002 festgesetzt. Die Beschwerdeschrift konnte per E-mail, nicht aber per Kurier zugestellt werden.

Am 21. März 2002 ersuchte das Center den Beschwerdegegner, seine korrekte Zustelladresse anzugeben und gleichzeitig dem Center mitzuteilen, ob er sich eine Zustellung per Kurier wünsche. Der Beschwerdegegner wurde im Übrigen darauf aufmerksam gemacht, dass die Frist für die Einreichung der Beschwerdeerwiderung mit dem Zeitpunkt der Übermittlung per E-mail zu laufen begonnen habe und am 2. April 2002 ablaufen würde.

Am 21. März 2002 teilte der Beschwerdegegner dem Center per Email seine korrekte Adresse mit. Ebenso hielt der Beschwerdegegner fest, er habe die in Frage stehende Domain <redbulls.net> gekündigt.

Am 25. März 2002 erfolgte die erneute Zustellung der Beschwerdeschrift an den Beschwerdegegner per Kurier.

Am 2. April 2002 teilte der Beschwerdeführer dem Center mit, der Beschwerdegegner sei zu einer ausseramtlichen Einigung bereit, weshalb das Verfahren vorerst für 30 Tage, d.h. bis zum 2. Mai 2002 sistiert werden sollte. Gleichentags ordnete das Center das Ruhen des Verfahrens bis zum 2. Mai 2002 an.

Am 30. April 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Fortsetzung des Verfahrens, mit der Begründung, der Beschwerdegegner hätte sich nun doch geweigert, den strittigen Domainnamen zu transferieren. Gleichentags ordnete das Center die Fortsetzung des Verfahrens an und setzte dem Beschwerdegegner zur Einreichung der Beschwerdeerwiderung eine zweite Frist bis zum 6. Mai 2002.

Am 6. Mai 2002 teilte der Beschwerdegegner dem Center mit, er hätte erfolglos versucht, die notwendigen Handlungen für den Transfer des Domainnamens vorzunehmen. Eine eigentliche Beschwerdeerwiderung reichte der Beschwerdegegner aber nicht ein.

Da innerhalb der gesetzten Frist keine Beschwerdeerwiderung einging, erging am 7. Mai 2002 eine Mitteilung der Säumnis des Beschwerdegegners.

Daraufhin lud das Center den Unterzeichnenden ein, als Einzelpanelist in diesem Verfahren mitzuwirken und schickte ihm eine Annahmeerklärung sowie eine Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit zu, die ordnungsgemäss unterschrieben am 14. Mai 2002 zurückgesandt wurde.

Das Center übermittelte den Parteien am 14. Mai 2002 die Mitteilung der Bestellung des Beschwerdepanels und des voraussichtlichen Entscheidungsdatums, das auf den 28. Mai 2002 festgesetzt wurde. Am 30. Mai 2002 informierte das Center die Parteien, dass das voraussichtliche Datum des Entscheids um eine Woche verschoben worden war.

4. Sachverhalt

Die folgenden Fakten und Aussagen sind der Beschwerdeschrift und den Mitteilungen mitsamt den jeweiligen Beilagen der Parteien, sowie den weiter eingereichten Dokumenten entnommen.

Der Beschwerdeführer sei eine Gesellschaft, die 1987 in Österreich gegründet wurde und welche sogenannte „Energy Drinks" herstelle und vertreibe, namentlich das Getränk „Red Bull". Seit Mitte der Neunzigerjahre sei der Beschwerdeführer auch in anderen Ländern tätig, so z.B. auf dem deutschen, später auch auf dem schweizerischen Markt. Derzeit werde das genannte Getränk weltweit in 68 Ländern verkauft. Überdies sei der Beschwerdeführer auch im Formel 1 Rennsport aktiv, nämlich als Sponsor und Miteigentümer des Rennstalles „Red Bull Sauber Petronas".

Der Beschwerdeführer sei Eigentümer verschiedenster Markenrechte für die Marke „Red Bull" in einer Vielzahl von Ländern. Weiter sei der Beschwerdeführer Eigentümer mehrerer Marken, die die Marke „Red Bull" enthalten oder aus dieser bestehen.

Der Beschwerdegegner sei eine Privatperson, die in Deutschland wohnhaft ist.

Der streitige Domainname <redbulls.net> wurde vom Beschwerdegegner am 17. Oktober 2000 registriert. Unter diesem Domainnamen besteht eine Website, die jedoch nicht allgemein zugänglich ist.

5. Parteivorbringen

5.1 Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer behauptet, dass der streitige Domainname mit den Marken des Beschwerdeführers identisch oder in verwechslungsfähiger Weise ähnlich sei, dass der Beschwerdegegner keine Rechte bzw. kein berechtigtes Interesse hinsichtlich des Domainnamens habe, und dass der Domainname einerseits bösgläubig registriert wurde und andererseits auch bösgläubig genutzt werde. Deshalb sei der Domainname <redbulls.net> auf den Beschwerdeführer zu übertragen.

5.2 Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner liess das Center nur wissen, dass er den in Streit stehenden Domainnamen gekündigt hätte. Der Beschwerdegegner hat es aber versäumt, eine Beschwerdeerwiderung einzureichen. Er hat daher die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bestritten und das Beschwerdepanel wird auf der Grundlage der Vorbringen des Beschwerdeführers entscheiden, wobei es aus der Säumnis die von ihm als angemessen erachteten Schlüsse ziehen wird (Paragraph 14(b) der Verfahrensordnung).

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der Richtlinie führt drei Voraussetzungen auf, deren Vorliegen der Beschwerdeführer nachweisen muss, um die Forderung zu rechtfertigen, dass der Domainname des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist. Dabei müssen alle Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden. Im Einzelnen muss der Beschwerdeführer nachweisen, dass:

(i) der Domainname mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechselbar ähnlich ist,

(ii) der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an dem Domainnamen hat und

(iii) der Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt wird.

6.1 Identischer oder verwechselbar ähnlicher Domainname: Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie

Der streitgegenständliche Domainname ist <redbulls.net>. Der Bestandteil „.net" muss bei der Beurteilung der Identität oder Verwechslungsgefahr unberücksichtigt bleiben. Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Vielzahl von Marken, die die Marke „Red Bull" enthalten oder aus dieser bestehen. Zwar ist es richtig, dass der streitgegenständliche Domainname zusätzlich zum Wortpaar „Red Bull" auch den Buchstaben „s" enthält. Trotzdem ist es offensichtlich, dass der Domainname mit den Marken des Beschwerdeführers verwechselbar ähnlich, wenn auch nicht völlig identisch ist, was auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten wurde.

Der Panelist ist deshalb der Ansicht, dass der Beschwerdegegner das erste Element von Paragraph 4(a) der Richtlinie ausreichend nachgewiesen hat.

6.2 Rechte oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners am Domainnamen: Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie

Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen weder im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen benutzt noch eine solche Benutzung nachweislich vorbereitet, bevor er eine Mitteilung über das Beschwerdeverfahren erhielt. Tatsächlich betreibt der Beschwerdegegner unter dem streitgegenständlichen Domainnamen <redbulls.net> keine eigenen Aktivitäten. Ebenso wenig ist er unter dem streitgegenständlichen Domainnamen bekannt geworden. Der Beschwerdegegner ist weder Vertreter noch Lizenznehmer des Beschwerdeführers, noch macht er vom Domainnamen irgendeine sonstige rechtmässige gewerbliche oder nichtgewerbliche Nutzung.

Der Beschwerdegegner hat selbst dem Center mitgeteilt, es sei seine Absicht, den Domainnamen auf den Beschwerdeführer zu transferieren: Offensichtlich ist also der Beschwerdegegner selbst der Ansicht, keine berechtigten Interessen am Domainnamen zu haben.

Mangels eines Vorbringens des Beschwerdegegners und unter Beachtung der Kriterien gemäss Paragraph 4(c) der Richtlinie kommt der Panelist daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen am Domainnamen <redbulls.net> hat. Der Panelist ist deshalb der Ansicht, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen der zweiten Voraussetzung von Paragraph 4(a) der Richtlinie ausreichend nachgewiesen hat.

6.3 Bösgläubige Anmeldung und Nutzung des Domainnamens: Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie

Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerdepanel gemäss Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie überzeugt sein, dass der Domainname bösgläubig eingetragen wurde und bösgläubig benutzt wird. Gemäss Paragraph 4(b) der Richtlinie gelten insbesondere, aber nicht ausschliesslich, folgende Umstände als Nachweis einer solchen bösgläubigen Registrierung und Benutzung:

(i) Umstände, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig deshalb erworben hat, um ihn dem Beschwerdeführer, der Inhaber der Marke ist, oder einem seiner Wettbewerber gegen ein Entgelt, welches seine nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten übersteigt, zu veräußern, zu vermieten oder auf andere Weise zu übertragen;

(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Widergabe in einem seiner Marke entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt;

(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschäftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern; oder

(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Präsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdeführers hinsichtlich Herkunft, Unterstützung, Zugehörigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online-Präsenz oder von auf seiner Website oder Online-Präsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.

In diesem Zusammenhang behauptet der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner hätte zum Zeitpunkt der Registrierung den Namen, den Ruf und die Markenrechte des Beschwerdeführers gekannt. Folglich sei die Registrierung gemäss Paragraph 4(b)(ii) und (iii) bösgläubig gewesen. Der Beschwerdegegner hat das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bestritten. Der Bekanntheitsgrad des Firmennamens, der Marken und des Getränkes des Beschwerdeführers lässt tatsächlich keine Zweifel daran bestehen, dass die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens als bösgläubig im Sinne von Paragraph 4(a) der Richtlinie zu gelten hat.

Fraglich ist es aber, ob der Domainnamen auch bösgläubig „benutzt" wurde, was Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie explizit verlangt. Es ist ja unbestritten, dass der Beschwerdegegner den streitgegenständlichen Domainnamen weder verwendet hat noch zur Zeit verwendet. Von einem gut- oder bösgläubigen „positiven" Gebrauch kann also keine Rede sein.

Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, dass in verschiedenen Entscheidungen der Verwaltungspanels des Centers festgestellt wurde, dass auch eine gewisse „Untätigkeit" eines Beschwerdegegners als bösgläubiger Gebrauch betrachtet werden könne. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn dem Besetzen eines Domainnamens eine „Sperrfunktion" zuerkannt werden kann.

Die Problematik ist keine leichte, wie auch mehrere Autoren und Verwaltungspanels festgestellt haben. Wahr ist, dass die Richtlinie explizit eine bösgläubige Registrierung und eine bösgläubige Benutzung des in Streit stehenden Domainnamens kumulativ verlangt.

Im vorliegenden Fall hat es der Beschwerdegegner versäumt, eine Beschwerdeerwiderung einzureichen. Er hat daher das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bestritten. Sinngemäss hat er anerkannt, dass er zur Zeit den Domainnamen ohne irgendwelche Berechtigung und bösgläubig besetzt.

In seiner E-Mail vom 21. März 2002 hat der Beschwerdegegner dem Center mitgeteilt, dass er den Domainnamen <redbulls.net> bereits gekündigt hätte. In seiner E-Mail vom 6. Mai 2002 teilte er dem Center weiter mit, er sei mit einer Übertragung auf den Beschwerdeführer einverstanden. Trotz dieser an sich klaren Aussagen, unternahm der Beschwerdegegner keinerlei Anstrengungen, den Domainnamen auf den Beschwerdeführer zu transferieren. Will man den Aussagen des Beschwerdegegners Glauben schenken, so kann daraus hergeleitet werden, dass der Beschwerdegegner selbst anerkannt hat, dass ein „Behalten" des Domainnamens nicht gutgläubig sein kann.

Der Panelist kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen bösgläubig registriert hat und diesen, wenn auch mit einer passiven Haltung, bösgläubig besetzt hält. Der Beschwerdeführer hat deshalb die Voraussetzungen von Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie ebenfalls genügend bewiesen.

7. Entscheidung

In Anbetracht der oben erwähnten Tatsachen und Umstände, entscheidet der Panelist, dass der Beschwerdeführer alle drei Voraussetzungen von Paragraph 4(a) der Richtlinie bewiesen hat.

Entsprechend ordnet der Panelist gemäss Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung die Übertragung des Domainnamens <redbulls.net> auf den Beschwerdeführer an.

Diese Entscheidung hindert den Beschwerdegegner in keiner Weise, den Disput gemäss Paragraph 4(k) der Richtlinie einem zuständigen staatlichen Gericht zur unabhängigen Beurteilung vorzulegen.


Michael Bernasconi
Einzelpanelist

Datum: 11. Juni 2002


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