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Generic Top Level Domain Name (gTLD) Decisions

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Red Bull GmbH v. Joerg Helling [2003] GENDND 679 (2 July 2003)


World Intellectual Property Organization

WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDE-PANELS

Red Bull GmbH v. Joerg Helling

Verfahren Nr. D2003-0351

1. Die Parteien

Der Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren ist Red Bull GmbH („Beschwerdeführer"), eine in Österreich eingetragene Gesellschaft mit Sitz Am Brunnen 1, A-5330 Fuschl am See, Österreich. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist Rechtsanwalt Dr. Christian Hauer, Schönherr Rechtsanwälte OEG, Tuchlauben 17, A-1014 Wien, Österreich.

Der Beschwerdegegner in diesem Beschwerdeverfahren ist Joerg Helling ("Beschwerdegegner"), Wilhelmstrasse 1d, D-79098 Freiburg, Deutschland.

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname ist <red-bull.net> ("Domainname"), registriert bei CSL Computer Service Langenbach GmbH d/b/a joker.com, Rathausufer 16, D-40213 Düsseldorf, Deutschland.

3. Verfahrensablauf

Am 7. Mai 2003, wurde per E-Mail beim World Intellectual Property Organization Arbitration and Mediation Center ("Center") eine Beschwerdeschrift ("Beschwerde") in deutscher Sprache eingereicht. Am 8. Mai 2003, erhielt das Center die Beschwerde in Papierform. Dies geschah in Übereinstimmung mit der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy ("Richtlinie"), der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers ("ICANN") vom 24. Oktober 1999, den Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy ("Verfahrensordnung"), und den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Ergänzende Verfahrensregeln").

Am 11. Mai 2003, informierte die Domainvergabestelle darüber, dass der streitige Domainname bei CSL Computer Service Langenbach GmbH registriert sei, und dass der Beschwerdegegner im aktuellen Verfahren Inhaber des Domainnamens sei.

Am 13. Mai 2003, teilte das Center dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerdeschrift über einen formellen Mangel bezüglich der Zuständigkeit der Gerichte im Falle eines Einspruchs verfüge. Dieser Mangel wurde vom Beschwerdeführer korrigiert und die geänderte Beschwerdeschrift dem Center am 16. Mai 2003, elektronisch und am 19. Mai in Papierform zugestellt.

Am 23. Mai 2003, schickte das Center dem Beschwerdegegner die Mitteilung einer Beschwerde und der Einleitung des Beschwerdeverfahrens zu. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeerwiderung wurde auf den 12. Juni 2003, festgesetzt.

Am 4. Juni 2003, erhielt das Center eine Kopie eines an den Beschwerdeführer gerichteten Schreibens des Beschwerdegegners vom 26. Mai 2003, welches darüber informierte, dass der Beschwerdegegner den streitgegenständlichen Domainnamen auf Schreiben des Beschwerdeführers bereits zu Jahresanfang freigegeben habe. Ansprüche auf diesen Namen würden vom Beschwerdegegner spätestens seit diesem Zeitpunkt nicht erhoben.

Das Center stellte am 14. Juni 2003, die formelle Säumnis des Beschwerdegegners fest und teilte ihm am selben Tag mit, dass er die Frist für die Einreichung einer Beschwerdeerwiderung nicht eingehalten habe und somit die in der Verfahrensordnung und den ergänzenden Verfahrensregeln aufgestellten Säumnisfolgen eintreten. Unter anderem wird nun das Beschwerdepanel ausschliesslich nach eigenem Ermessen entscheiden, ob eine später eingereichte Beschwerdeerwiderung bei der Streitentscheidung berücksichtigt wird. Der Beschwerdepanelist hält fest, dass er bis zur Fällung dieser Entscheidung keine Beschwerdeerwiderung des Beschwerdegegners erhalten hat. Er wird aber die Aussagen des Beschwerdegegners in dessen (informellen) Schreiben vom 4. Juni 2003, an das Center und den Beschwerdeführer vollumfänglich berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer entschied sich für einen einzelnen Beschwerdepanelisten, was vom Beschwerdegegner durch seine Säumnis zur Einreichung einer Beschwerdeerwiderung akzeptiert wurde. Das Center lud den Unterzeichnenden ein, als Einzelpanelist in diesem Verfahren mitzuwirken und schickte ihm eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit, die ordnungsgemäss unterschrieben am 20. Juni 2003, zurückgesandt wurde.

Das Center teilte den Parteien am 23. Juni 2003, die Bestellung des Beschwerdepanels und das voraussichtliche Entscheidungsdatum, 7. Juli 2003, mit.

4. Sachverhalt

Die folgenden Fakten und Aussagen sind der Beschwerde inklusive Anlagen sowie den weiteren eingereichten Dokumenten entnommen.

Der Beschwerdeführer, Red Bull GmbH ist der weltweit größte Hersteller von Energy Drinks. Er ist Hersteller des Energy Drinks RED BULL, der zunächst 1987 in Österreich und 1994 in Deutschland verkauft wurde. Derzeit werden weltweit rund 1,2 Milliarden Einheiten des Energy Drinks RED BULL in 93 Ländern verkauft. Die Marke RED BULL gilt als Marktführer auf allen Märkten und der Beschwerdeführer erzielt einen Jahresumsatz von etwa EUR 1,1 Milliarden. Aufgrund von Formel 1 Rennauto - Sponsoring, Fernsehübertragungen, Verkaufsaktivitäten, Internetaktivitäten und vom Beschwerdeführer gesponserten Veranstaltungen in vielen Ländern ist der Energy Drink RED BULL sehr bekannt und insbesondere in Österreich und Deutschland berühmt geworden.

Wie aus Beilage ./J zur Beschwerde hervorgeht, ist der Beschwerdeführer Eigentümer von 20 Registrierungen und Anmeldungen von Marken in Österreich, die aus der Marke RED BULL bestehen oder diese enthalten. Die unterschiedlichen Markeneintragungen und -anmeldungen betreffen eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen und umfassen alle 42 Waren- und Dienstleistungsklassen. Der Beschwerdeführer hat auch eine Vielzahl von Marken, die aus den Worten RED BULL bestehen oder diese enthalten in 193 Ländern der Welt, unter anderem in den USA, Kanada, der Russischen Föderation, Großbritannien, Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien, Irland, China, Südafrika und Saudi Arabien, eingetragen oder zur Eintragung angemeldet.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Vielzahl von sowohl generischen (gTLDs) als auch länderspezifischen (ccTLDs) Domainnamen, die die Marke RED BULL enthalten. Er betreibt seine Haupt-Webseite unter <redbull.com>. Die Seite enthält Informationen über den Energy Drink RED BULL, vom Beschwerdeführer gesponserte Sportveranstaltungen und Links zu anderen RED BULL-Webseiten.

Vom Beschwerdegegner ist bekannt, dass er Inhaber des streitgegenständlichen Domainnamens <red-bull.net> ist. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Beschwerdegegner am 12. Dezember 2002, ein Schreiben, in dem er den Beschwerdegegner davon in Kenntnis setzte, dass die Registrierung des Domainnamens <red-bull.net> die Markenrechte des Beschwerdeführers verletze, weshalb er die Übertragung dieses Domainnamens fordere. Der Beschwerdegegner habe auf dieses Schreiben nicht reagiert.

In seinem Schreiben vom 26. Mai 2003, teilte der Beschwerdegegner demgegenüber dem Beschwerdeführer und dem Center allerdings mit, er hätte Anfang des Jahres 2003 den Beschwerdeführer in einem Brief darüber informiert, dass er die Domainvergabestelle angewiesen habe, den streitgegenständlichen Domainnamen sofort freizugeben. Seit Anfang Januar 2003 sei der Domainname deshalb frei und für den Beschwerdeführer verfügbar.

Der Beschwerdepanelist hält fest, dass zum Zeitpunkt der Fällung dieser Entscheidung gemäß der Whois-Datenbank der CSL Computer Service Langenbach GmbH d/b/a joker.com (<www.joker.com> „Whois-Suche") der Beschwerdegegner nach wie vor Inhaber des streitgegenständlichen Domainnamens ist. Trotzdem enthält aber der Domainnamen <red-bull.net> eine automatische Weiterleitung auf die Haupt-Webseite des Beschwerdeführers <redbull.com>.

Dem Beschwerdepanelisten liegen ausser den oben beschriebenen Tatsachen keine weiteren Informationen vor, wie und ob sich die Parteien dieses Verfahrens bereits bezüglich des streitgegenständlichen Domainnamens geeinigt haben. Er wird deshalb im Folgenden aufgrund des oben dargestellten Sachverhalts entscheiden.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer behauptet, dass der streitige Domainname mit seiner Marke identisch oder mit ihr verwechslungsfähig sei, ferner, dass der Beschwerdegegner keine Rechte, bzw. kein berechtigtes Interesse hinsichtlich des Domainnamens hat, und dass der Domainname bösgläubig registriert worden sei und genutzt werde. Deshalb sei der Domainname <red-bull.net> auf den Beschwerdeführer zu übertragen.

B. Beschwerdegegner

Wie oben erwähnt, ist der Beschwerdegegner gemäss Paragraph 2(a) der Richtlinie über die Beschwerde und die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens informiert worden, verpasste es aber, eine Beschwerdeerwiderung einzureichen. Seinem Schreiben zufolge, das das Center am 4. Juni 2003, erhielt, erhebt der Beschwerdegegner aber keinerlei Ansprüche auf den streitgegenständlichen Domainnamen. Deshalb wird angenommen, die Behauptungen und Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht bestritten.

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der Richtlinie bestimmt dass der Beschwerdeführer kumulativ das Folgende zu beweisen hat:

(i) dass der Domainname mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechselbar ähnlich ist,

(ii) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an dem Domainnamen hat und

(iii) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt wird.

Identischer oder verwechselbar ähnlicher Domainname: Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie

Der streitgegenständliche Domainname ist <red-bull.net>. Der in Streit stehende Domainname unterscheidet sich von den „RED BULL"-Marken und Markenanmeldungen des Beschwerdeführers nur durch einen Bindestrich zwischen den zwei Wortbestandteilen des Kennzeichens des Beschwerdeführers. Da bei einem Internet Domainnamen Leerstellen nicht zulässig sind, ist es allgemein üblich, solche Leerstellen durch verbindende Satzzeichen, insbesondere durch „ - ", „ _ " oder „ . ", oder durch Weglassung der Leerstelle zu ersetzen. Deshalb ist der Domainname „red-bull" mit der Marke „RED BULL" des Beschwerdeführers verwechselbar ähnlich. Der Zusatz „.net" als generische bzw. funktionelle Komponente des Domainnamens wird bei der Beurteilung der Identität oder verwechselbaren Ähnlichkeit nicht berücksichtigt, Ruby's Diner, Inc. v. Joseph W. Popow, WIPO Verfahren No. D2001-0868. Der Beschwerdeführer hat somit Element (i) von Paragraph 4(a) der Richtlinie ausreichend nachgewiesen.

Rechte oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an dem Domainnamen Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie

Gemäss Paragraph 4(c) der Richtlinie kann ein Beschwerdegegner seine Rechte und berechtigten Interessen am Domainnamen darlegen. Insbesondere folgende Umstände, falls vom Beschwerdepanel nach Würdigung aller vorgelegten Beweismittel als nachgewiesen erachtet, beweisen die Rechte bzw. berechtigten Interessen des Beschwerdegegners am Domainnamen:

(i) Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen benutzt oder eine solche Benutzung nachweislich vorbereitet, bevor er eine Mitteilung über das Beschwerdeverfahren erhielt;

(ii) Der Beschwerdegegner ist (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen allgemein bekannt, auch wenn er keine Rechte an einer Marke erworben hat; oder

(iii) Der Beschwerdegegner nutzt den Domainnamen in rechtmäßiger nichtgewerblicher oder sonst lauterer Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen.

Der Beschwerdegegner hat es versäumt, Beweise oder sonstige Tatsachen und Umstände vorzubringen, die auf ein Recht oder ein berechtigtes Interesse am Domainnamen im erwähnten Sinne schliessen liessen. Vielmehr hält er fest, dass er spätestens seit Anfang des Jahres 2003 keinerlei Ansprüche auf den streitgegenständlichen Domainnamen erhebe.

Das Beschwerdepanel ist deshalb der Ansicht, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen hinsichtlich des streitigen Domainnamens gemäss Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie hat.

Bösgläubige Anmeldung und Nutzung des Domainnamens: Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie

Paragraph 4(b) der Richtlinie fordert, dass der Domainname bösgläubig angemeldet wurde und genutzt wird und nennt nicht abschliessend die folgenden vier Umstände, die, falls vom Beschwerdepanel festgestellt, Nachweis der bösgläubigen Registrierung und Nutzung beinhalten:

(i) Umstände, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig deshalb erworben hat, um ihn dem Beschwerdeführer, der Inhaber der Marke ist, oder einem seiner Wettbewerber gegen ein Entgelt, welches seine nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten übersteigt, zu veräußern, zu vermieten oder auf andere Weise zu übertragen;

(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seiner Marke entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt,

(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschäftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern, oder

(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Präsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdeführers hinsichtlich Herkunft, Unterstützung, Zugehörigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online-Präsenz oder von auf seiner Website oder Online-Präsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.

Wie bereits oben festgehalten, enthält die unter dem streitgegenständlichen Domainnamen betriebene Webseite im Zeitpunkt der Fällung dieser Entscheidung eine automatische Weiterleitung auf die Haupt-Webseite des Beschwerdeführers. Gemäss erwiesenen Angaben (Beilage ./K zur Beschwerdeschrift) des Beschwerdeführers betrieb der Beschwerdegegner unter dem streitgegenständlichen Domainnamen aber zuvor keine aktive Webseite. Vielmehr bot er den Domainnamen ausdrücklich zum Verkauf an. Auf der Webseite erschien das Angebot „Diese Domain ist zu verkaufen!!!" und in der Kopfzeile des Browsers „Interesse???" sowie „Weitere Infos: info@fun-fly.de" mit einem Link auf die Webseite <www.fun-fly.de> , auf welcher ein Online-Reisebüro unter der Postadresse des Beschwerdegegners betrieben wird. Nach Paragraph 4(b)(i) der Policy ist dies ein Nachweis, dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und zumindest in diesem Zeitpunkt auch bösgläubig benutzt wurde.

Daher ist nach Ansicht des Beschwerdepanelisten auch das Erfordernis der bösgläubigen Registrierung und des bösgläubigen Gebrauchs des Domainnamens <red-bull.net> durch den Beschwerdegegner erfüllt. Der Beschwerdegegner konnte genügend nachweisen, dass die in Paragraph 4(b)(i) der Policy festgelegten Umstände in diesem Streit vorliegen.

Das Beschwerdepanel kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie genügend bewiesen hat.

7. Entscheidung

In Anbetracht der oben erwähnten Tatsachen und Umstände, entscheidet das Beschwerdepanel, dass der streitgegenständliche Domainname mit der registrierten Wortmarke des Beschwerdeführers verwechselbar ähnlich ist, dass der Beschwerdegegner keine Rechte bzw. ein berechtigtes Interesse hinsichtlich des Domainnamens hat und dass der Domainname bösgläubig angemeldet und genutzt wurde.

Entsprechend wird dem Begehren des Beschwerdeführers auf Übertragung des Domainnamens <red-bull.net> in diesem Verfahren nach der Richtlinie stattgegeben.


Bernhard F. Meyer-Hauser
Einzelpanelist

Datum: 2. Juli 2003


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