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Generic Top Level Domain Name (gTLD) Decisions

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Rotkäppchen Sektkellerei GmbH v. Emir Ulu [2005] GENDND 572 (19 July 2005)


World Intellectual Property Organization

WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Rotkäppchen Sektkellerei GmbH v. Emir Ulu

Verfahren Nr. D2005-0374

1. Die Parteien

Die Beschwerdeführerin (“Beschwerdeführerin”) in diesem Verfahren ist Rotkäppchen Sektkellerei GmbH, Deutschland. vertreten durch Dietrich Kamlah, Freshfields Bruckhaus Deringer, Deutschland.

Der Beschwerdegegner (“Beschwerdegegner”) in diesem Verfahren ist Emir Ulu, Türkei.

2. Domainname und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname lautet <rotkäppchensekt.com> (“Domainname”), registriert bei Schlund+Partner AG (“Domainvergabestelle”), Deutschland.

3. Verfahrensablauf

Am 11. April 2005 per E-Mail und am 14. April 2005, in Papierform wurde beim World Intellectual Property Organization Arbitration and Mediation Center (“Center”) eine Beschwerdeschrift (“Beschwerde”) in englischer Sprache eingereicht. Am 13. April 2005, bestätigte die Domainvergabestelle auf Anfrage des Centers, dass der Domainname bei ihr registriert und dass der Beschwerdegegner im aktuellen Verfahren dessen Inhaber sei.

Am 15. April 2005, teilte das Center der Beschwerdeführerin mit, dass gemäss der Verfahrensordnung Paragraph 11 bei Fehlen einer abweichenden Parteivereinbarung oder einer abweichenden Regelung in der Registrierungsvereinbarung das Verfahren in der Sprache der Registrierungsvereinbarung durchgeführt werden muss, welche im vorliegenden Fall deutsch sei.

Innert angesetzter Frist ging am 25. April 2005, die Beschwerde in deutscher Sprache beim Center ein. Dies geschah in Übereinstimmung mit der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (“ICANN”) vom 24. Oktober 1999 (“Richtlinie”), den Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (“Verfahrensordnung”), und den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (“Ergänzende Verfahrensregeln”).

Am 28. April 2005, liess das Center dem Beschwerdegegner die Mitteilung einer Beschwerde und der Einleitung des Beschwerdeverfahrens (“Beschwerdemitteilung”) zukommen. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeerwiderung wurde auf den 19. Mai 2005, festgesetzt.

Mit E-Mail vom 18. Mai 2005, beantragte die Gesuchstellerin im Namen beider Parteien die Sistierung des Administrativverfahrens für 30 Tage, um Vergleichsgespräche zu führen. Entsprechend wurde das Verfahren von der zuständigen Verfahrensbearbeiterin bis 17. Juni 2005, ausgesetzt. Mit E-Mail vom 15. Juni 2005 gelangte die Gesuchstellerin erneut im Namen beider Parteien an das Center, um das Verfahren für den Abschluss der Vergleichsgespräche um weitere 30 Tage zu sistieren. Die zuständige Verfahrensbearbeiterin entsprach auch diesem Antrag und sistierte das gegenständliche Verfahren bis 17. Juli 2005.

Mit E-Mail vom 28. Juni 2005, teilte die Beschwerdeführerin vor Ablauf der Sistierungsfrist dem Center das Scheitern der Vergleichsgespräche mit und beantragte die Wiederaufnahme des Administrativverfahrens. Entsprechend setzte das Center dem Beschwerdegegner mit dem 6. Juli 2005, eine neue Frist zur Eingabe einer Beschwerdeerwiderung an.

Zwischen dem 28. Juni und 4. Juli 2005, korrespondierten die Parteien miteinander via E-Mail weiter, ohne jedoch eine Einigung zu finden. Der Beschwerdegegner bekräftigte dabei wiederholt seinen angeblichen Willen, einem Transfer des Domainnamens zuzustimmen, ohne dass ein solcher jedoch innert Frist zustande gekommen wäre.

Ausgangsgemäss teilte das Center den Parteien am 8. Juli 2005, die Säumnis des Beschwerdegegners mit und lud den Unterzeichnenden ein, als Einzelpanelist in diesem Verfahren zu wirken. Die entsprechende Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit wurde ordnungsgemäss unterschrieben am 13. Juli 2005, an das Center übermittelt. Das Center teilte den Parteien daraufhin gleichentags die Bestellung des Unterzeichnenden als Einzelpanelist mit.

Nach Ablauf der Frist zur Bescherdeerwiderung schrieb der Beschwerdegegner das Center mit E-Mail vom 8. Juli 2005, erneut an. Die Verwertbarkeit dieser Eingabe wird in den nachfolgenden Erörterungen zu prüfen sein.

4. Sachverhalt

Die folgenden Fakten und Aussagen sind der Beschwerde sowie deren Beilagen zu entnehmen.

Die Beschwerdeführerin ist mit einem Marktanteil von fast einem Drittel die grösste Sektherstellerin Deutschlands. Sie erzeugt und vertreibt Sekt unter der Marke ROTKÄPPCHEN seit 1894. Entstanden ist die Marke aus der Tradition der Beschwerdeführerin, “rote Käppchen” über den Flaschenkorken ihres Sektes zu verwenden.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin zahlreicher nationaler und internationaler Marken unter dem Namen ROTKÄPPCHEN, so unter anderem auch die deutsche Wortmarke ROTKÄPPCHEN Nr. 8311 mit Schutzwirkung vom 15. Juli 1895, sowie die internationale Wortmarke ROTKÄPPCHEN Nr. 237151 mit Schutzwirkung desselben Datums.

Seit November 1999, betreibt die Beschwerdeführerin verschiedene Websites mit Informationen über ihre Produkte und deren Bestellmöglichkeiten. Sie ist unter anderem Inhaberin der Domainnamen <rotkaeppchen.de>, rotkaeppchensekt.com>, rotkaeppchen-sekt.de>, rotkaeppchen-sekt.com>, rotkäppchen.de>, rotkäppchensekt.de> und rotkäppchen-sekt.de>.

Der Beschwerdegegner ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Türkei. Weitere Informationen sind nicht abkömmlich.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Die Beschwerdeführerin behauptet, der streitige Domainname sei mit ihrer Marke identisch oder zumindest verwechslungsfähig, ferner behauptet sie, dass der Beschwerdegegner keine Rechte bzw. kein berechtigtes Interesse hinsichtlich des Domainnamens habe, dass der Domainname bösgläubig registriert worden sei und bösgläubig genutzt werde. Deshalb sei der Domainname auf die Beschwerdeführerin zu übertragen.

Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner wurde entsprechend Paragraph 2(a) der Verfahrensordnung über das gegenständliche Administrativverfahren in Kenntnis gesetzt. Eine Beschwerdeerwiderung blieb jedoch bis zur neu angesetzten Frist nach der Sistierung aus. Am 8. Juli 2005, d.h. zwei Tage nach verstrichener Frist, ging beim Center ein E-Mail des Beschwerdegegners ein. Ob und in wie weit die darin gemachten Behauptungen des Beschwerdegegners vom Einzelpanelisten gehört werden müssen, kann offen bleiben, da das Ergebnis auch bei Berücksichtigung der wenig substantiierten Behauptungen das Gleiche wäre. Insoweit gelten die Behauptungen des Beschwerdegegners als berücksichtigt.

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der Richtlinie bestimmt, dass die Beschwerdeführerin kumulativ folgende Elemente nachzuweisen hat:

(i) dass die Domainnamen mit einer Marke, aus welcher die Beschwerdeführerin Rechte herleitet, identisch oder verwechselbar ähnlich ist,

(ii) dass die Beschwerdeführerin weder Rechte noch berechtigte Interessen an den Domainnamen hat und

(iii) dass die Domainnamen bösgläubig registriert wurde und genutzt wird.

a) Identischer oder verwechselbar ähnlicher Domainname

Der Domainname lautet <rotkäppchensekt.com>. Wie oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Marke ROTKÄPPCHEN. Während die Identität des Domainnamens mit besagter Marke offensichtlich nicht vorliegt, ist deren verwechselbare Ähnlichkeit näher zu prüfen.

Aus einer langen Reihe von Präzedenzfällen ergibt sich mittlerweile eine gefestigte Praxis unter der Richtlinie, die bei einer vollständigen Übernahme einer Marke in einen Domainnamen allfällig generischen oder nicht abhebungsfähigen Zusätzen die Fähigkeit abspricht, die Ähnlichkeit eines Domainnamens mit der betroffenen Marke zu verhindern, (statt vieler, Microsoft Corporation v. S.L. Mediaweb, WIPO Verfahren No. D2003-0538). Es liegen auch zahlreiche Entscheide vor, welche die verwechselbare Ähnlichkeit eines Domainnamens bejahen, deren Kombination aus der Marke eines Beschwerdeführers und der Umschreibung des Erzeugnisses, das unter der Marke angeboten wurde, besteht (statt vieler, Asia Pacific Breweries Limited v. Chris Kwan, WIPO Verfahren No. D2003-0920). Dieser Rechtsprechung kann auch hier gefolgt werden.

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch eine gefestigte UDRP-Praxis besteht, wonach der Zusatz von generic top level domains, wie z.B. “.com” im Anschluss an eine im Domainnamen vollständig wiedergegebene Marke, nicht ausreicht, um eine verwechselbare Ähnlichkeit des Domainnamens mit der entsprechenden Marke zu verhindern (statt vieler, Ruby’s Diner, Inc. v. Joseph W. Popow, WIPO Verfahren No. D2001-0868).

Der Einwand des Beschwerdegegners, wonach die besagte Marke der Beschwerdeführerin in seinem Wohnsitzstaat Türkei nicht eingetragen sei, kann nicht gehört werden. Die Richtlinie spezifiziert nicht, wo eine Marke eingetragen sein muss, um den Schutz der Richtlinie zu geniessen. Zudem ist die Wortmarke ROTKÄPPCHEN in der Mehrzahl der Länder Europas, so auch in Deutschland, eingetragen.

Vor diesem Hintergrund ist für das Beschwerdepanel eine verwechselbare Ähnlichkeit des Domainnamens zur Marke der Beschwerdeführerin im Sinne von Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie erstellt.

b) Rechte oder berechtigtes Interesse am Domainnamen

Gemäss Paragraph 4(c) der Richtlinie kann ein Beschwerdegegner seine Rechte und berechtigten Interessen am Domainnamen darlegen. Insbesondere – aber nicht abschliessend – folgende Umstände beweisen die Rechte bzw. berechtigten Interessen des Beschwerdegegners am Domainnamen, falls vom Beschwerdepanel nach Würdigung aller vorgelegten Beweismittel als nachgewiesen erachtet:

(i) Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren und Dienstleistungen benutzt oder eine solche Benutzung nachweislich vorbereitet, bevor er eine Mitteilung über das Beschwerdeverfahren erhielt;

(ii) Der Beschwerdegegner ist (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen allgemein bekannt, auch wenn er kein Recht an einer Marke erworben hat; oder

(iii) Der Beschwerdegegner nutzt den Domainnamen in rechtmässiger nichtgewerblicher oder sonst lauterer Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen.

Die Beschwerdeführerin machte glaubhaft, dass der Beschwerdegegner weder ein Lizenznehmer noch anderweitig zur Benutzung der Marke ROTKÄPPCHEN berechtigt ist.

Der Beschwerdegegner seinerseits legte keine Gründe dar, die ein berechtigtes Interesse am Domainnamen im Sinne des Paragraphen 4(c) der Richtlinie aufzeigen könnten. Er macht lediglich geltend, er habe zu einer einvernehmlichen Lösung Hand geboten. Diese war jedoch nach wiederholten Bemühungen der Beschwerdeführerin fehlgeschlagen Entgegen den Beteuerungen des Beschwerdegegners, er habe in guter Absicht gehandelt, besteht der begründete Verdacht, dass er auf einer Website unter <domain-welt.com> in kommerzieller Absicht mehrere tausend Domainnamen zum Weiterverkauf anbietet, darunter auch Domainnamen, die Marken von Drittpersonen beinhalten.

Im Lichte dieser Erwägungen ist kein Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners am gegenständlichen Domainnamen ersichtlich. Demnach hat die Beschwerdeführerin auch die Anforderung von Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie rechtsgenügend dargetan.

c) Bösgläubige Anmeldung oder Nutzung des Domainnamens

Paragraph 4(b) der Richtlinie fordert, dass der Domainname bösgläubig angemeldet wurde und genutzt wird, und nennt - nicht abschliessend - die folgenden vier Umstände, die, falls vom Beschwerdepanel festgestellt, Nachweis der bösgläubigen Registrierung und Nutzung beinhalten:

(i) Umstände, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig deshalb erworben hat, um ihn dem Beschwerdeführer, der Inhaber der Marke ist, oder einem seiner Wettbewerber gegen Entgelt, welches seine nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten übersteigt, zu veräussern, zu vermieten oder auf andere Weise zu übertragen;

(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seiner Marke entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt;

(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschäftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern, oder

(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Präsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdeführers hinsichtlich Herkunft, Unterstützung, Zugehörigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online-Präsenz oder von auf seiner Website oder Online-Präsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.

Es ist nicht wahrscheinlich, dass dem Beschwerdegegner die Marke ROTKÄPPCHEN – in Anbetracht ihrer über hundertjährigen Tradition und Benutzung durch die grösste Sektherstellerin Deutschlands – nicht bekannt war. Als Betreiber einer Website, welche Domainnamen zum Verkauf anbietet, ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen gerade zu diesem Zweck registriert hatte. Im Weiteren zeugt die Einteilung der zum Verkauf angebotenen Domainnamen auf seiner Website in verschiedene Kategorien – so unter anderem in die Kategorie „alkoholische Getränke” – von seiner Kenntnis des deutschen Marktes für alkoholische Getränke. Letztlich kann auch die Kombination der beschwerdeführerischen Marke mit dem Begriff „Sekt” nur von jemandem stammen, der weiss, was für Produkte unter diesem Kennzeichen angeboten werden.

Schliesslich ist aufgrund von Äusserungen des Beschwerdeführers in der Korrespondenz zwischen den Parteien im Anschluss an ein Cease and Desist-Schreiben der Beschwerdeführerin im Vorfeld dieses Verfahrens ersichtlich, dass er zweifellos über die Marke der Beschwerdeführerin im Bilde war.

Der Beschwerdegegner bot den Domainnamen sowohl auf der eigenen wie auch auf einer fremden Website zum Verkauf an. Diesbezüglich besteht eine langjährige Praxis unter der Richtlinie, wonach ein solches Angebot per se einen schlüssigen Beweis für die bösgläubige Registrierung und Benutzung darstellt (statt vieler, VENTRUM GmbH v. Coventry Investments Ltd, DomainCollection Inc., WIPO Verfahren No. D2003-0405, sowie Capcom Co. Ltd. and Capcom U.S.A. Inc. v. Dan Walker trading as “Namesale”, WIPO Verfahren No. 2000-0200). Im Weiteren liegen Entscheide vor, welche bereits den Umstand, dass ein Beschwerdegegner das Registrieren von Domainnamen als Geschäft betreibt, als Beweis der Bösgläubigkeit anzusehen scheinen (vgl. Air Austral v. WWW Enterprise, Inc., WIPO Verfahren No. D2004-0765).

Demnach besteht kein Zweifel an der bösgläubigen Registrierung und Benutzung des Domainnamens durch den Beschwerdegegner. Vor diesem Hintergrund kann die Frage offen bleiben, ob der Umstand, dass der Beschwerdegegner unter dem Domainnamen keine eigene Dienstleistung oder Erzeugnisse anbiete, einem passiven Halten des Domainnamens gleich kommt, was gemäss UDRP-Praxis ebenfalls den Beweis der bösgläubigen Registrierung und Benutzung erbringt.

Das Beschwerdepanel kommt deshalb zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen von Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie ausreichend bewiesen hat.

7. Entscheidung

In Anbetracht der obigen Ausführungen kommt der Einzelpanelist zum Schluss, dass der Domainname mit der registrierten Marke der Beschwerdeführerin verwechselbar ähnlich ist, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen am Domainnamen hat und dass der Domainname bösgläubig registriert und genutzt wurde.

Antragsgemäss ist der Domainname <rotkäppchensekt.com> auf die Beschwerdeführerin zu übertragen.


Bernhard F. Meyer-Hauser
Einzelpanelist

Datum: 19. Juli 2005


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