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Generic Top Level Domain Name (gTLD) Decisions

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Société Air France v. Kim Hyungho [2005] GENDND 596 (11 July 2005)


World Intellectual Property Organization

WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Alexander Hughes International v. Anthony Inglis-Arkell

Verfahren Nr. D2005-0139

1. Die Parteien

Der Beschwerdeführer ist Alexander Hughes International, Paris, Frankreich, vertreten durch Dreyfus & Partner, 75008 Paris, Frankreich.

Der Beschwerdegegner ist Anthony Inglis-Arkell, Alexander Hughes GmbH, Mittelstrasse 55, Berlin, Deutschland.

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens sind die Domainnamen und .

Die Domainvergabstelle ist Cronon AG, Niederlassung Regensburg, Obermünsterstrasse 9, Regensburg, Deutschland.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerdeschrift ging beim WIPO Arbitration und Mediation Center (im Folgenden "Center") per E-Mail am 08. Februar 2005, und in körperlicher Form am 15. Februar 2005, ein. Am 22. Februar 2005, wurde von dem zuständigen Registrar bestätigt, dass die streitgegenständlichen Domainnamen auf den in der Beschwerdeschrift genannten Beschwerdegegner registriert sind.

Das Center wies den Beschwerdeführer am 28. Februar 2005, darauf hin, dass die Sprache des Verfahrens gemäss Paragraph 11 der Verfahrensordnung die Sprache des Registrierungsvertrages sei und forderte den Beschwerdeführer auf, die Beschwerdeschrift entweder in deutscher Sprache einzureichen oder eine Vereinbarung mit dem Beschwerdegegner vorzulegen, in der sich die Parteien auf Englisch als Verfahrenssprache einigen. Der Beschwerdeführer reichte die deutsche Übersetzung am 10. März 2005, per E-mail und am 14. März 2005, in körperlicher Form ein.

Das Center stellte fest, dass die Beschwerdeschrift den Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (im Folgenden "UDRP-Richtlinie"), den Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (im Folgenden "UDRP-Verfahrensordnung") und den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (im Folgenden "Ergänzende Verfahrensregeln der WIPO") entspricht und dass die Verfahrensgebühr ordnungsgemäss bezahlt wurde.

Am 14. März 2005, stellte das Center die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner zu und forderte ihn auf, bis zum 4. April 2005, eine Beschwerdeerwiderung einzureichen. Keine Beschwerdeerwiderung wurde eingereicht und das Center teilte dem Beschwerdegegner am 8. April 2005, mit, welche Folgen seine Säumnis in dem Verfahren hat.

Am 18. April 2005, teilte das Center den Parteien mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Frau Theda König Horowicz bestellt wurde, und dass der Einzelpanelist eine Annahmeerklärung und eine Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit abgegeben hat. Für den Erlass der Entscheidung wurde der 2. Mai 2005, festgesetzt.

Durch verfahrensleitende Anordnung vom 10. Mai 2005, die dem Beschwerdeführer vom Center an die von ihm angegebene E-Mail- Adresse übermittelt wurde, bat das Beschwerdepanel den Beschwerdeführer, bis spätestens zum 21. Mai 2005, Teile eines Vertrages vorzulegen und weitere Informationen über die rechtlichen Verhältnisse zwischen ihm und dem Beschwerdegegner mitzuteilen. Die Frist zur Mitteilung der Entscheidung wurde auf den 4. Juni 2005, neu festgesetzt. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde die Frist zur Mitteilung der Informationen per E-mail des Centers vom 18. Mai 2005, auf den 27. Mai 2005, verlängert.

Am 27. Mai 2005, legte der Beschwerdeführer die verlangten Informationen, sowie einen ergänzenden Schriftsatz per E-mail vor.

Durch verfahrensleitende Anordnung vom 6. Juni 2005, wurde dem Beschwerdegegner eine Frist bis zum 15. Juni 2005, gegeben, um zu dem ergänzenden Schriftsatz des Beschwerführers Stellung zu nehmen. Die Frist zur Mitteilung der Entscheidung des Beschwerdepanels wurde auf den 24. Juni 2005, festgesetzt.

Der Beschwerdegegner ist dieser Aufforderung des Beschwerdepanels nicht nachgekommen und hat keine Stellungnahme abgegeben.

4. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Alexander Hughes International, ist eine Holding mit Sitz in Frankreich bestehend aus Tochtergesellschaften und Büros in Europa. Die "Alexander Hughes" Gruppe ist im Gebiet der Dienstleistungen für Unternehmen zur Einstellung von hochqualifizierten Führungskräften spezialisiert.

Der Name des Beschwerdeführers war vorher CPM Search International. 1990 kaufte er die britische Firma Alexander Hughes Selection Ltd. und nannte sich ab Juni 1998, Alexander Hughes International. Diese Namensänderung wurde formell im Handelsregister registriert.

Der Beschwerdeführer ist seit 1998, Inhaber von nationalen, internationalen und EG-Registrierungen über die Marke "Alexander Hughes", die insbesondere in Frankreich und Deutschland gültig sind. Der Beschwerdeführer ist auch Inhaber des Domainnamens , der auf die offizielle Website der Alexander Hughes Gruppe hinweist.

Auf Antrag der CPM Search International (heute Alexander Hughes International) gründete der Beschwerdegegner 1995, die deutsche Tochtergesellschaft CPM Search International GmbH. Der Beschwerdegegner leitet diese Gesellschaft seit ihrer Gründung und besitzt auch 50% deren Kapitals.

In einer Erklärung vom 21. Januar 1995, gestatte CPM Search International der CPM Search International GmbH die Bezeichnung "Alexander Hughes Selection" in Deutschland zu verwenden :

"The Company CPM Search International GmbH, Dresdener Strasse 14 - 28844 Kirchweyhe - is hereby authorised to use the name and logo of ALEXANDER HUGHES SELECTION in Germany for any purpose and especially the one of performing advertised recruitments assignments.

No royalty and or any other costs will be billed by ALEXANDER HUGHES SELECTION Ltd. for the franchise of the name and logo."

In einem Brief vom 24. Februar 1998, gestattete die CPM Search International der CPM Search International, den Namen Alexander Hughes und/oder Alexander Hughes International zu führen und als Geschäftsnamen zu benutzen.

Im Juni 1998, als der Name von CPM Search International durch Eintragung im Handelsregister offiziel in Alexander Hughes International umgewandelt wurde, wurde der Name Alexander Hughes International GmbH oder Alexander Hughes GmbH auch für die deutsche Tochtergesellschaft von den Parteien benutzt.

Im Laufe der Zeit kam es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner zu häufigen Streitigkeiten über die Führung der Geschäfte der deutschen Tochtergesellschaft . Am 13. Mai 2004, traf der Beschwerdeführer die Entscheidung, jegliche Tätigkeit in Deutschland unter dem Namen "Alexander Hughes" zu beenden.

Am selben Tag registrierte der Beschwerdegegner die streitgegenständlichen Domainnamen, die mit einer Homepage verbunden sind, auf der zu lesen ist : "Sie sehen hier eine soeben freigeschaltete Homepage. Es sind noch keine Inhalte hinterlegt worden. Per E-Mail sind wir bereits erreichbar : webmaster@alexander-hughes.de".

Der Beschwerdeführer hat per E-mail und Einschreibebrief vom 22. Dezember 2004, den Beschwerdegegner abgemahnt und die Übertragung der streitgegenständlichen Domainnamen beantragt. Der Beschwerdegegner hat am 5. Januar 2005, negativ auf diesen Antrag geantwortet mit der Begründung, er habe die schriftliche Bewilligung bekommen, den Namen "Alexander Hughes" zu benutzen.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer trägt vor, erstens, dass die streitgegenständlichen Domainnamen mit den Marken, aus denen der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch sind.

Zweitens macht er geltend, dass dem Beschwerdegegner das Recht gewährt wurde, den Namen "Alexander Hughes" für die Geschäfte der CPM International GmbH zu benutzen, dass diese Genehmigung jedoch nicht die Möglichkeit beinhaltete, den Namen als Marke oder die Domainnamen einzutragen. Weiter erklärt der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner diese Genehmigung, den Namen "Alexander Hughes" zu benutzen, während Jahren nur wenig für die Geschäfte der deutschen Tochtergesellschaft verwendet hat. Er hätte deshalb desto weniger ein berechtigtes Interesse gehabt, die streitgegenständlichen Domainnamen zu registrieren.

Drittens meint der Beschwerdeführer, dass die streitgegenständlichen Domainnamen böswillig eingetragen wurden, weil sie das Markenzeichen und den Geschäftsnamen des Beschwerdeführers tragen. Ausserdem sei die Tatsache, dass diese Domainnamen mit keiner aktiven Website verbunden seien, ein weiteres Zeichen der Bösglaubigkeit des Beschwerdegegners. Im übrigen habe der Beschwerdegegner versucht, Internetnutzer für kommerzielle Vorteile auf seine Internetseite zu locken, indem er eine Verwechslungsgefahr geschaffen hat. Ferner trägt er vor, dass der Beschwerdegegner als Vertreter der deutschen Tochtergesellschaft des Beschwerdeführers kein Recht hatte, die streitgegenständlichen Domainnamen zu registrieren.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine Stellungnahme abgegeben.

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der UDRP-Richtlinie führt drei Tatbestandsvoraussetzungen auf, deren Vorliegen der Beschwerdeführer nachweisen muss, um den geltend gemachten Anspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Domainnamen zu begründen :

(1) der streitgegenständliche Domainname muss mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich sein;

(2) der Beschwerdegegner darf weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen haben; und

(3) der Domainname muss vom Beschwerdegegner böswillig registriert worden sein und benutzt werden.

Als Einleitung bemerkt das Beschwerdepanel, dass der Beschwerdegegner zweimal die Möglichkeit gehabt hat, zu den Einlassungen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeiten wurden von ihm nicht genutzt. Seine wiederholte Säumnis hat zur Folge, dass das Beschwerdepanel den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tatbestand als unangefochten betrachtet. Siehe WIPO Case Nr. D2004-0822 Ocean Estates International v. Dirk Wunsch.

(1) Identität zwischen der Marke, aus der welcher der Beschwerdeführer Rechte herleited (Paragraph 4 (a)(i) der UDRP-Richtlinie)

Der Beschwerdeführer hat bewiesen, dass er Inhaber mehrerer Markenregistrierungen über den Namen "Alexander Hughes" ist. Die streitgegenständlichen Domainnamen und sind mit diesen Marken identisch. Siehe auch WIPO Case Nr. D2005-0093, Alexander Hughes International v. Rick Fogle.

Das Beschwerdepanel geht daher davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzung gemäss Paragraph 4(a)(i) der UDRP-Richtlinie erfüllt ist.

(2) Rechte oder berechtigte Interessen an den Domainnamen (Paragraph 4 (a)(ii) UDRP-Richtlinie)

Es stellt sich die schwierige Frage, ob der Beschwerdegegner in seiner Position als Leiter und Teilinhaber der CPM Search International GmbH, die von den Parteien in Alexander Hughes International GmbH intern umbenannt wurde, das Recht oder das berechtigte Interesse hat, die Domainnamen und zu registrieren. Das Beschwerdepanel stellt folgendes fest :

a) Der Name des Beschwerdeführers ist "Alexander Hughes International", während der im Handelsregister eingetragene Name der deutschen Tochtergesellschaft "CPM Search International GmbH" ist. Dies wurde, wie vorbemerkt, vom Beschwerdegegner nicht bestritten.

In einer Erklärung vom 24. Februar 1998, wurde der CPM Search International GmbH vom Beschwerdeführer das Recht gewährt, den Geschäftsnamen "Alexander Hughes" oder "Alexander Hughes International" zu benutzen.

Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, dass der Beschwerdegegner den Namen "Alexander Hughes" für die Dienstleistungen der CPM Search International GmbH jedoch kaum benutzt hat.

Die Korrespondenz zwischen den Parteien, die dem Beschwerdepanel vorgelegt wurde, zeigt, zum Beispiel, dass der vom Beschwerdegegner benutzte Briefbogen den Namen "CPM Search International GmbH" trägt und nicht "Alexander Hughes International GmbH" oder "Alexander Hughes GmbH".

In Anbetracht der Angaben des Beschwerdeführers hat sich der Beschwerdegegner nicht in seinen Geschäften durch den Namen "Alexander Hughes" bekannt gemacht.

b) Es ist eindeutig, dass die CPM Search International GmbH die Genehmigung bekommen hat, den Namen "Alexander Hughes" für ihre Dienstleistungen zu benutzen, wie in einer Erklärung vom 21. Januar 1995, festgelegt wurde.

Diese Genehmigung ergibt sich auch deutlich aus der Korrespondenz zwischen den Parteien, sowie aus einer weiteren Erklärung des Beschwerdeführers vom 24. Februar 1998.

Aus den Akten ergibt sich darüber hinaus, dass diese Genehmigung dem Beschwerdegegner nicht persönlich gegeben worden ist, sondern der Tochtergesellschaft, die er leitet.

Ausserdem hat der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mehrmals mitgeteilt, dass er selbst die Registrierung des Namens "Alexander Hughes" als Marke übernehmen würde.

Weiter hat der Beschwerdeführer offensichtlich klargestellt, dass er und nicht die Tochtergesellschaften die "Alexander Hughes" Domainnamen registrieren sollten. Diese Anweisungen wurden von allen Geschäftsleitern der "Alexander Hughes" Tochtergesellschaften und Büros geachtet, nur nicht vom Beschwerdegegner.

c) Trotz der Leitungsposition des Beschwerdegegners in dieser Firma bemerkt das Beschwerdepanel weiter, dass die Erklärung vom 21. Januar 1995, nur für Deutschland gilt. Nach Auslegung des Beschwerdepanels gilt dies auch für die Erklärung vom 24. Februar 1998.

Die streitgegenständlichen Domainnamen beinhalten aber die Erweiterungen ".NET" und ".ORG" die offensichtlich allgemein vom Publikum als international betrachtet werden.

Ausserdem wurden diese Domainnamen vom Beschwerdegegner für die Geschäfte der Tochtergesellschaft in Deutschland nicht genutzt, sondern auf eine Homepage verwiesen, auf der nur eine E-mail Adresse angegeben wird. Die Domainnamen weisen nicht einmal auf die offizielle Website des Beschwerdeführers hin.

Auf Grund der obengenannten Erklärungen hätte der Beschwerdegegner vielleicht ein berechtigtes Interesse "alexander-hughes.de" im Namen der Tochtergesellschaft zu registrieren, aber nicht "alexander-hughes.net" und "alexander-hughes.org".

d) Der Beschwerdeführer hat bewiesen, dass die Verhältnisse zwischen den Parteien sich über die Jahre verschlechtert haben. Insbesondere hat der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vorgeworfen, den Namen "Alexander Hughes" nicht genügend und in unangemessener Weise für die Dienstleistungen der Tochtergesellschaft zu benutzen.

In diesem Rahmen, hat der Beschwerdeführer ein E-mail vom 13. Mai 2004, vorgebracht, aus dem sich ergibt, dass er die Entscheidung getroffen hat, den Namen "Alexander Hughes" in Deutschland nicht mehr zu benutzen.

Der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass diese Entscheidung allen Tochtergesellschaften mitgeteilt wurde.

Der Beschwerdegegner hat dieser Tatsache in diesem Verfahren nicht wiedersprochen und das Beschwerdepanel geht davon aus, dass er von dieser Entscheidung als Leiter der deutschen Tochtergesellschaft am 13. Mai 2004, informiert wurde.

Der Beschwerdegegner wusste also ab diesem Zeitpunkt, dass er nicht mehr das Recht hatte, den Namen "Alexander Hughes" zu benutzen, er registrierte jedoch am selben Tag die streitgegenständlichen Domainnamen.

Das Beschwerdepanel leitet aus den obengennanten Gründen ab, dass der Beschwerdegegner von den Rechten des Beschwerdeführers über den Namen "Alexander Hughes" wusste, und dass die Genehmigung, die der Tochtergesellschaft gegeben wurde, diesen Namen in Deutschland zu benutzen, nicht die Registrierung der streitgegenständlichen Domainnamen durch den Beschwerdegegner einschliesst. Siehe Ross-Simons of Warwick, Inc. d/b/a/ Ross Simons v. Ray Ross, WIPO Case Nr. D2004-0856.

Dies genügt zum Beweis dafür, dass der Beschwerdegegner prima facie keine Rechte oder berechtigte Interessen an den streitgegenständlichen Domainnamen hat, unddass die Tatbestandsvoraussetzung gemäss Paragraph 4 (a)(ii) der UDRP-Richtlinie erfüllt ist.

(3) Die Domainnamen wurden eingetragen und bösglaubig genutzt (Paragraph 4 (a)(iii) UDRP-Richtlinie)

Der Beschwerdeführer hat bewiesen, dass die Parteien sich seit längerer Zeit über den Lauf der Geschäfte der deutschen Tochtergesellschaft gestritten haben.

Der Beschwerdeführer hat sich regelmässig über die Leitung der Tochtergesellschaft beschwert und nach seinen Angaben auch rechtliche Schritte vor deutschen Gerichten eingeleitet, um den Beschwerdegegner als Leiter und Teilinhaber der Tochtergesellschaft abzusetzen.

Wie schon erwähnt wurde, hat der Beschwerdeführer am 13. Mai 2004, beschlossen, jegliche Benutzung des Namens "Alexander Hughes" in Deutschland einzustellen.

Am selben Tag registrierte der Beschwerdegegner jedoch die streitigegenständlichen Domainnamen, ohne sie geschäftlich zu benutzen.

Ausserdem wusste der Beschwerdegegner, dass jegliche "Alexander Hughes" Marken und Domainnamen nur vom Beschwerdeführer registriert werden sollten.

Zudem führen die streitgegenständlichen Domainnamen nicht auf die offizielle Website der Alexander Hughes Gruppe.

Auf Grund des Vortrags des Beschwerdeführers und ohne gegenteilige Stellungnahme des Beschwerdegegners, stellt das Beschwerdepanel fest, dass die streitgegenständlichen Domainnamen mit der Absicht registriert wurden, den Beschwerdeführer daran zu hindern, die entsprechenden Domainnamen zu registrieren oder für die Entwicklung der eigenen geschäftlichen Tätigkeit zu benutzen.

Aus diesen Gründen und in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdegegner in diesem Verfahren keine Erklärung abgegeben hat, kommt das Beschwerdepanel zu der Entscheidung, dass die streitgegenständlichen Domainnamen böswillig eingetragen und benutzt wurden, und dass die Tatbestandsvoraussetzung gemäss Paragraph 4 (a)(iii) der UDRP-Richtlinie erfüllt ist.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäss Paragraph 4(i) der UDRP-Richtlinie und Paragraph 15 der UDRP-Verfahrensordnung an, dass die Domainnamen und auf den Beschwerdeführer übertragen werden.


Theda König Horowicz
Einzelpanelist


Datum: 27. Juni 2005


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