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European Communities International Agreements

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Additional Agreement to the Agreement, signed in Berne on 29 April 1963, concerning the International Commission for the Protection of the Rhine against Pollution [1977] EUTSer 16; OJ L 240, 19.9.1977, p. 48

21977A0919(02)

Additional Agreement to the Agreement, signed in Berne on 29 April 1963, concerning the International Commission for the Protection of the Rhine against Pollution

Official Journal L 240 , 19/09/1977 P. 0048 - 0065
Spanish special edition: Chapter 15 Volume 2 P. 0058-0059
Portuguese special edition Chapter 15 Volume 2 P. 0058-0059
DA L 240 19/09/1977 P. 0064-0065
DE L 240 19/09/1977 P. 0064-0065
EN L 240 19/09/1977 P. 0048-0049
FR L 240 19/09/1977 P. 0048-0049
IT L 240 19/09/1977 P. 0064-0065
NL L 240 19/09/1977 P. 0064-0065


Additional agreement to the Agreement, signed in Berne on 29 April 1963, concerning the International Commission for the Protection of the Rhine against Pollution

ZUSATZVEREINBARUNG zu der in Bern am 29. April 1963 unterzeichneten Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung

DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DIE REGIERUNG DES GROßHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DIE REGIERUNG DES KOENIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DIE REGIERUNG DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOßENSCHAFT

UND DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

im Hinblick auf die Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung und das ihr beigefügte Unterzeichnungsprotokoll, die in Bern am 29. April 1963 unterzeichnet wurden,

im Hinblick auf das Übereinkommen zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung,

im Hinblick darauf, daß es für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf Grund ihrer Zuständigkeit notwendig ist, Vertragspartei der in Bern am 29. April 1963 unterzeichneten Vereinbarung zu werden,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Zusatzvereinbarung Vertragspartei der Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung und des ihr beigefügten Unterzeichnungsprotokolls (im folgenden als "die Vereinbarung" bezeichnet), die in Bern am 29. April 1963 unterzeichnet wurden.

Artikel 2

Die Vereinbarung wird wie folgt geändert:

a) Der Ausdruck "unterzeichnete Regierungen" wird durch den Ausdruck "Vertragsparteien" ersetzt.

b) Artikel 4 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:

"(1) Die Einzelheiten der Wahrnehmung des Vorsitzes der Kommission durch die Delegationen werden von der Kommission bestimmt und in ihre Geschäftsordnung aufgenommen ; die Delegation, welche den Vorsitz wahrnimmt, benennt eines ihrer Mitglieder als Präsidenten der Kommission."

c) In Artikel 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:

"(2) In den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen steht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Anzahl von Stimmen entsprechend der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten zu, die Vertragsparteien dieser Vereinbarung sind. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft übt ihr Stimmrecht in Fällen, in denen ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, nicht aus ; das gleiche gilt im umgekehrten Fall."

Artikel 6 Absatz 2 wird Artikel 6 Absatz 3.

Artikel 6 Absatz 3 wird Artikel 6 Absatz 4 ; er wird wie folgt ergänzt:

"Dies gilt nicht für die Delegation der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft."

d) Artikel 12 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:

"(2) Die übrigen Kosten der Arbeiten der Kommission werden in folgendem Verhältnis zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt:

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Die Kommission kann in bestimmten Fällen auch eine andere Aufteilung festlegen."

Artikel 3

(1) Die Delegation, welche den Vorsitz der Kommission bei Inkrafttreten der Zusatzvereinbarung ausübt, nimmt den Vorsitz weiterhin bis zum Ablauf ihrer dreijährigen Amtszeit wahr.

(2) Die Einzelheiten der weiteren Wahrnehmung des Vorsitzes der Kommission durch die Delegationen werden vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Amtszeit von der Kommission unter Berücksichtigung ihrer neün Zusammensetzung bestimmt.

Artikel 4

(1) Jede Unterzeichnerpartei notifiziert der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, daß ihre Verfahren zum Inkrafttreten dieser Zusatzvereinbarung durchgeführt sind.

(2) Die Regierung der Schweizerischen Eidgenoßenschaft unterrichtet die Vertragsparteien vom Zeitpunkt des Eingangs dieser Notifikationen. Diese Zusatzvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung in Kraft.

Artikel 5

Diese Zusatzvereinbarung, die in einer Urschrift in deutscher, franzoesischer und niederländischer Sprache abgefaßt ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der Schweizerischen Eidgenoßenschaft hinterlegt ; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Geschehen zu Bonn am 3. Dezember 1976.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland:

Für die Regierung der Franzoesischen Republik:

Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg:

Für die Regierung des Koenigreichs der Niederlande:

Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenoßenschaft:

Für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft




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